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   BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 213/54   

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https://dejure.org/1956,279
BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 213/54 (https://dejure.org/1956,279)
BAG, Entscheidung vom 04.10.1956 - 2 AZR 213/54 (https://dejure.org/1956,279)
BAG, Entscheidung vom 04. Oktober 1956 - 2 AZR 213/54 (https://dejure.org/1956,279)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1853
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 213/54
    Die Weihnachtsgratifikation ist ein zusätzliches Entgelt für die Leistungen des Arbeitnehmers (BAG 1, 36-39.) "ferm der Arbeitgeber regelmässig vorbehaltslos eine Weihnachtsgratifikation gewährt, so liegt darin in der Regel die Bekanntgabe seines Entschlusses, auch weiterhin diese Übung innezuhalten (BAG 2, 3o2).
  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 532/89

    Gratifikation; Gleichbehandlung

    Weiterhin kann die Voraussetzung aufgestellt werden, daß sie nur denjenigen Arbeitnehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder der Auszahlung der Gratifikation in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen (BAG Urteil vom 4. Oktober 1956 - 2 AZR 213/54 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 18. Juni 1960 - 5 AZR 31/59 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 15, 300 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BFH, 26.06.1980 - IV R 35/74

    Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld dürfen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    a) Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes (Weihnachtsgratifikation) ist grundsätzlich als zusätzliches Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeit des Arbeitnehmers anzusehen (BAG-Urteile vom 4. Oktober 1956 2 AZR 213/54, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Gratifikation -, und vom 18. Januar 1978 5 AZR 685/77, AP Nr. 93 zu § 611 BGB - Gratifikation - BFH-Urteil vom 16. Juni 1972 III R 94/71, BFHE 106, 460, BStBl II 1972, 821).
  • BAG, 07.11.1991 - 6 AZR 489/89

    Arbeitsentgelt: Anteilige Zuwendungen nach Tarifvertrag bei Ausscheiden während

    So kann die Voraussetzung aufgestellt werden, daß die Zuwendung nur denjenigen Arbeitnehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder der Auszahlung der Gratifikation in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen (BAG Urteil vom 4. Oktober 1956 - 2 AZR 213/54 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 18. Juni 1960 - 5 AZR 31/59 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 15, 300 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.05.1996 - 7 Sa 259/95

    Geltung der Zeitkollisionsregelung durch Ersetzung der Regelungen des alten

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  • BFH, 16.06.1972 - III R 94/71

    Weihnachtsgeld - Verpflichtung zur Zahlung - Abweichendes Wirtschaftsjahr -

    Eine Bindung für die Zukunft auf Grund einer gleichförmigen Übung kann nicht entstehen, wenn der Arbeitgeber, wie die Klägerin, bei der Leistung jeweils erklärt, daß die Gratifikation freiwillig gezahlt werde (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- 2 AZR 213/54 vom 4. Oktober 1956, Arbeitsrechtliche Praxis, Nr. 4 zu § 611 BGB -- Gratifikation --).
  • BAG, 24.10.1958 - 2 AZR 244/55

    Betriebsangehörige - Zusage einer Gratifikation - Zeitpunkt der Zusage -

    Tragen , wenn es sieh, um eine ungleichmäßige Behandlung von Belegschaftsmitgliedern in gleicher Lage handelt; ihm wider spricht es nicht, wenn zwischen jetzigen und früheren Be legschaftsmitgliedern differenziert wird (vgl» Urteil.des Senats vom 4«Io»1956 - 2 AZR 213/54 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB, Gratifikation).
  • ArbG Bielefeld, 24.03.1959 - 1 Ca 91/59
    Denn eine Treueprämie wird nicht nur für gewährte treue Dienste gegeben, sondern der Arbeitgeber will durch die Gewährung auch für die Zukunft den Arbeitnehmer an sich binden und erwartet auch künftig treue Dienste seitens des Arbeitnehmers (vgl Urteil des BAG 1956-10-04 2 AZR 213/54 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Gratifikation).
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